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Lärmverordnung

EU-Verordnung tritt 2006 in Kraft:

Was ist neu?

Die Richtlinie unterscheidet verschiedene Richtwerte, deren Überschreiten bestimmte Pflichten des Arbeitgebers auslöst, einen unteren und einen oberen Auslösewert sowie Expositionsgrenzwerte. Für die Messung sind jeweils der Tages-Lärmexpositionspegel (die über die Zeit gemittelte Lärmexposition für einen Achtstundentag) und der Spitzenschalldruck (Höchstwert eines momentanen Schalldrucks) maßgeblich.

Wie erfolgt die Umsetzung der Richtlinie in deutsche Gesetzgebung?

Anders als Verordnungen wirken Richtlinien nicht unmittelbar, sondern müssen von den Nationalstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Bis zum 15. Februar 2006 haben die EU-Mitgliedstaaten hierfür Zeit. Die Richtlinie setzt den Staaten lediglich Mindeststandards; die Staaten sind also nicht daran gehindert, im Zuge der Umsetzung noch strengere Vorschriften zugunsten der Arbeitnehmer zu erlassen. Auch haben die Staaten in bestimmten Punkten einen Ermessensspielraum.

Im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird momentan die Umsetzung der Richtlinie in Form einer Verordnung zu physikalischen Einwirkungen am Arbeitsplatz vorbereitet. Damit soll die oben genannte Richtlinie zusammen mit zwei weiteren Richtlinien in nationales Recht umgesetzt werden. Für das Inkrafttreten dieser Verordnung wird derzeit der Zeitraum Februar/März 2006 angegeben, so dass die in der Richtlinie gesetzte Frist eingehalten oder nur geringfügig überschritten wird.

Pflichten des Arbeitgebers bei bestimmten Grenzwerten nach der Richtlinie 2003/10/EG:

Unterer Auslösewert:
Tages-Lärmexpositionspegel 80 dB(A) bzw. Spitzenschalldruck 112 Pa

  • Art. 8 Informations- und Unterweisungspflicht
  • Art. 6 Gehörschutz zur Verfügung stellen
  • Art. 10 Abs. 2 Anspruch auf vorbeugende audiometrische Untersuchung

Oberer Auslösewert:
Tages-Lärmexpositionspegel 85 dB(A) bzw. Spitzenschalldruck 140 Pa

  • Art. 10 Abs. 2 Anspruch auf ärztliche Gehöruntersuchung
  • Art. 6 Abs. 1 lit. B Gehörschutz-Tragepflicht
  • Art. 6 Abs. 2 Lärmminderungsprogramm nach Art. 6 Abs. 1
  • Art. 5 Abs. 3 Lärmbereich kennzeichnen; ggf. abgrenzen und Zugang beschränken
  • Art. 10 Abs. 3 Gesundheitsakte

Expositionsgrenzwerte:
Tages-Lärmexpositionspegel 87 dB(A) bzw. Spitzenschalldruck 200 Pa

Ggf. kann an die Stelle des Tages-Lärmexpositionspegels auch der entsprechende Wochen-Lärmexpositionspegel treten, wenn die Lärmexposition von einem Tag zum anderen erheblich schwankt!

Hier wird die dämmende Wirkung des persönlichen Gehörschutzes des Arbeitnehmers berücksichtigt, Art. 3 Abs. 2!

  • Art. 7 Die Werte dürfen "unter keinen Umständen" überschritten werden


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